Alle reden vom Widerstand in Sachen “Flüchtlingspolitik “

Kein Thema für die Stimme Donbass?

In diesem Part des Verfassungswidrigen Handelns der Regierung scheint es so so sein, dass der DIREKTE Widerstand nunmehr Verfassungskonform sein kann. Wohl bemerkt: Kann. Doch genau an diesem Punkt sollten wir ALLE Gemeinsam mögliche Chancen nutzen, damit Recht wieder Recht werden kann. Die Rechtsanwendung in Folge eines geänderten Rechtsempfindens der Bevölkerung, nach Herstellung von Recht und Ordnung, wird sich dann natürlich auch auf die Russland-Politik der Regierung bemerkbar machen. Zumindest die theoretishce Chance besteht nun. So sehe ich das.

Zeitgeschehen kommentiert

Zeitgeschehen, heute mal nicht kommentiert, sondern der Frage nachgehend: Wer autorisiert einen  “wie auch immer gearteten Widerstand“ zur Herstellung des Grundgesetzes. Könnten sich die Täter, die Notunterkünfte für Migranten abfackeln, als Widerstandshelden sehen, nachdem keine andere Abhilfe mehr möglich scheint, weil  das Bundesverfassungsgericht “den Kopf in den Sand steckt und nichts sagen will? Oder gibt es doch noch andere Wege als Gewalt auf den Straßen Deutschlands….?

Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Bürgerinitiative „Ein Prozent“ geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel III nicht zur Entscheidung angenommen, sondern begründungslos zurückgewiesen. Karl Albrecht Schachtschneider,  Verfahrensbevollmächtigter der Bürgerinitiative , wertet die Beschwerde nun als „historisches Dokument“:

GrundgesetzDas Gericht habe sich seiner „Befriedungsaufgabe verweigert“. Damit ist der mittelbare Zweck der Beschwerde erfüllt: „Die Möglichkeiten, schnell die notwendige Verwirklichung des Rechts zu erreichen, sind durch die Nichtentscheidung des Gerichts für die Bürger erschöpft.“ Lesen Sie das vollständige Interview mit Schachtschneider zur Lage nach dem…

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Eine Antwort zu Alle reden vom Widerstand in Sachen “Flüchtlingspolitik “

  1. sascha313 schreibt:

    …und für alle, die dies mißdeuten, muß man hinzufügen, daß nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 3 EUV in der Lissabonner Fassung gilt: a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
    „Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie
    durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
    a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
    b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig
    entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
    c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

    Siehe auch: https://sascha313.wordpress.com/2016/02/19/die-arroganz-der-macht/

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